Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Blindenhilfe, Rente
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für Hausrat und Bekleidung.
Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.
Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Beihilfen aufgefangen wurden, mit ab.
Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe wegen
zugeschlagen. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Besitzen Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung, beziehen Sie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld oder sind bedürftig aufgrund Erwebsminderung? Dann steht Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt zu.
Wenden Sie sich an das Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die hilfebedürftige Person lebt. Dort erhalten Sie auch jederzeit eine Beratung.
Anträge erhalten Sie bei dem/der für Ihre Gemeinde bzw. Stadt zuständigen Sachbearbeiter/in.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (Restleistungsvermögen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich, aber nicht dauerhaft).