Für die Veranstaltung eines anderen Spiel ist die Erlaubnis nach 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn das Spiel den Anforderungen der Anlage zu § 5a der Spielverordnung entspricht und der Gewinn in Waren besteht.
Wenden Sie sich bitte an das Bundeskriminalamt bzw. das zuständige Landeskriminalamt.
In Zweifelsfällen sollte spätestens 6 Wochen vor der geplanten Veranstaltung eine Anfrage beim Bundes-, bzw. bei dem zuständigen Landeskriminalamt erfolgen.