Standesamt-Personenstandswesen, behördliche Namensänderung (öffentlich-rechtliche Namensänderung), Ordnungsbehördliche Genehmigungen nach dem Bestattungsgesetz, Kirchenaustritte,
Standesamt-Personenstandswesen, behördliche Namensänderung (öffentlich-rechtliche Namensänderung), Ordnungsbehördliche Genehmigungen nach dem Bestattungsgesetz, Kirchenaustritte
Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) begründet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass dies nachträglich im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet wird.
Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, können Sie dort vorab telefonisch erfragen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.
Wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann nur dann in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig begründet wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
Antragsberechtigte:
bei Geburt der Lebenspartner in Deutschland:
bei Geburt der Lebenspartner im Ausland:
im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft:
im Falle einer früheren Ehe:
Die Nachbeurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft kostet 55,00 bis 110,00 Euro; die Höhe der Gebühr ist von dem Verwaltungsaufwand abhängig.