Bei der Öffentlichen Ausschreibung (national) können alle Unternehmen, die die gewünschten Leistungen anbieten, Angebote abgeben. Dies gilt auch für das offene Verfahren (EU-weit). Dieses ist durchzuführen, wenn das Auftragsvolumen den EU-Schwellenwert überschreitet.
Der öffentliche Auftraggeber (Vergabestelle) gibt die Ausschreibungen über spezielle Ausschreibungsmedien bekannt.
Die Vergabestelle veröffentlicht die Ausschreibung in Ausschreibungsmedien, insbesondere auf einer eVergabeplattform.
Die Vergabestelle darf die Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen.
Sie erteilt den Zuschlag für gewöhnlich schriftlich. Er gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss.
Bei der Erstellung eines Angebots müssen Sie verschiedene formelle und inhaltliche Anforderungen beachten, zum Beispiel:
Außerdem müssen Sie gewährleisten, dass Sie keine Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen haben.
Gibt die Vergabestelle die Verwendung der eVergabeplattform (z. B. Vergabemarktplatz RLP) vor, ist diese zu verwenden. Die Einreichung von Unterlagen in Papierform ist dann nicht zulässig.
Die ausgefüllten Ausschreibungsunterlagen (Angebot oder Bewerbung) senden Sie innerhalb der Angebots- oder Bewerbungsfrist an die Vergabestelle. Bei elektronischer Rücksendung werden die Unterlagen verschlüsselt übermittelt.
Die Vergabestelle prüft die ordnungs- und fristgemäß eingegangenen Angebote nach folgenden Kriterien:
Danach informiert sie nicht berücksichtigte Bieter und macht die Vergabe öffentlich bekannt.
Ihr Angebot muss die inhaltlichen und formellen Anforderungen erfüllen, die in den Ausschreibungsunterlagen jeweils beschrieben sind.
Die Vergabestelle gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
Die Vergabestelle muss im Vergabeverfahren Zuschlags- und Bindefristen beachten. Sie bemisst die Zuschlagsfrist in der Regel so kurz wie möglich. Bei EU-weiten Verfahren darf der Zuschlag erst nach Ablauf der Vorabinformationsfrist erfolgen.