Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.

    Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.

    Im Gewerbezentralregister werden erfasst:

    • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
    • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe in bestimmten Fällen,
    • Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200,00 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
    • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

    Die zuständige Stelle nach dem Landesrecht ist für die Entgegennahme von Anträgen für die Gewerbezentralregisterauskunft zuständig.

  • Voraussetzungen

    Für natürliche Personen: 

    • Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
    • Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie.

    Für juristische Personen: 

    • der Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs gestellt werden.
  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Gewerbezentralregister Einsicht gewähren
    • Jede natürliche oder juristische Person kann über sich selbst Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten.
    • Das Gewerbezentralregister enthält
      • bestimmte Verstöße der antragstellenden Person gegen gewerberechtliche Bestimmungen und
      • bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden.
    • Antrag kann entweder bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder online beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
      • Die zuständige Stelle nach dem Landesrecht ist grundsätzlich für die Entgegennahme von Anträgen für die Gewerbezentralregisterauskunft zuständig.
    • Wohnt die antragstellende Person außerhalb Deutschlands, kann der Antrag auch per Post beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
    • Die antragstellende Person kann sich nur durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen, wenn sich die Vertretungsmacht aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister ergibt.
    • Antragsberechtigt ist auch die gesetzliche Vertretung der natürlichen Person.
    • Zuständig für die Erteilung: Bundesamt für Justiz

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