Verwaltungsvollstreckungen

  • Leistungsbeschreibung

    Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten, mit denen

    • eine Geldleistung (z.B. ein Bußgeld),
    • eine sonstige Handlung (z.B. die Beseitigung eines baurechtswidrig errichteten Gebäudes),
    • eine Duldung (z.B. die Pflicht, das Betreten eines Grundstücks zu erlauben) oder
    • ein Unterlassen (z.B. einen untersagten Gewerbebetrieb fortzuführen)

    gefordert wird.

    Daneben ist in Rheinland-Pfalz die Verwaltungsvollstreckung auch aus Urkunden über öffentlich-rechtliche Ansprüche und wegen bestimmter privatrechtlicher Forderungen zulässig.
     

  • Zuständige Stelle

    Name und Anschrift der Vollstreckungsbehörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt oder der Zahlungsaufforderung.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebührenart und -höhe hängt davon ab, welche Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall angewendet werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Soweit Vollstreckungsmaßnahmen selbst Verwaltungsakte sind oder nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz als solche gelten, können sie mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden.

  • Kurztext

    Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der Träger öffentlicher Verwaltung oder von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die Urkunde, aus der vollstreckt werden soll, aufgenommen hat oder bei Vollstreckung zugelassener privatrechtlicher Geldforderungen die Behörde, die für die Zahlungsaufforderung zuständig ist.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende