Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit

  • Leistungsbeschreibung


    Leistungsbeschreibung

    Die reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten ergeben sich aus §§ 55a und 55b der Gewerbeordnung.


    Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

    • gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet
    • selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen
    • Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr.1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner zählt
    • Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenver­triebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist
    • aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen
    • Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt
    • ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach den §§ 34a, 34b oder 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen
    • in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind
    • von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer andern Einrich­tung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt
    • Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet


    Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltun­gen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen


    In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.


    Selbstständige Gewerbetreibende müssen bei einem reisegewerbekartenfreien Reisegewerbe darauf achten, dass Sie den Beginn des Gewerbes nach § 55c GewO anzeigen, soweit Sie Ihr Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angezeigt haben.


    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
     

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Gewerbeordnung


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