Wiederkehrende Oberflächenentwässerungsbeiträge

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz schreibt vor, die Abwassergebühren und die Beiträge für die Oberflächenentwässerung getrennt zu berechnen. Die Höhe der Gebühr für das ins öffentliche Kanalnetz eingeleitete Schmutzwasser (Abwassergebühr) hängt dabei mit dem Frischwasserverbrauch zusammen.

    Zur Deckung der laufenden Kosten für die Beseitigung von Oberflächenwasser sind folgende Möglichkeiten zulässig:                                                                                                         

    a) nur ein wiederkehrende Beitrag,

    b) nur eine Niederschlagswassergebühr oder

    c) die Kombination aus 1. wiederkehrendem Beitrag und 2. Gebühr

    Der wiederkehrende Beitrag  bezieht sich im Gegensatz zu  einem einmalige Entgelt, das zum Beispiel für den erstmaligem Anschluss eines Neubaus ans Kanalnetz zu zahlen ist,  auf die laufenden Kosten für Betrieb und Unterhalt der gesamten Anlagen für die Oberflächenwasserbeseitigung.

    Ein Grossteil der Kosten  in diesem Bereich fällt  unabhängig davon an, wie stark die Anlagen tatsächlich genutzt werden.

    Bei der Oberflächenentwässerung bezahlt der Hausbesitzer nicht dafür, wieviel Regenwasser von seinem Grundstück in den Kanal läuft, sondern für die Bereitstellung und den Unterhalt öffentlicher Kanalanlagen.

    Ob und in welcher Höhe wiederkehrende Beiträge für die Oberflächenentwässerung erhoben werden, regelt die jeweilige Körperschaft per Satzung.

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  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    § 7 KAG, örtliche Satzung


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